GPA-Botschaft der Woche:

Grafik: Annika Trautner
Im Todesfall: Ambulante Pflegedienste und stationäre Einrichtungen bei der Hilfe zur Pflege gleichstellen!
Im Fall des Todes eines versorgten Hilfeempfängers vor Bescheid-Erteilung muss auch ambulanten Diensten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vergütung für die erbrachten Leistungen über die Hilfe zur Pflege vom Träger der Sozialhilfe – in Bayern von den Bezirken – zu erhalten. Dazu muss das Bundesgesetz, das die Sozialhilfe regelt, das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), geändert werden. Laut Bundessozialgericht beschränkt § 19 Abs. 6 SGB XII eine rückwirkende Zahlung durch die Formulierung „Leistungen für Einrichtungen“ aktuell auf stationäre Leistungserbringer. Die unterschiedliche Behandlung ambulanter und stationärer Einrichtungen ist ungerecht, zumal nach Angleichung der ambulanten und stationären Leistungsbeträge im SGB XI. Oft bleiben ambulante Pflegedienste im Todesfall auf hohen Kosten sitzen, obwohl sie die Leistungen zuverlässig erbracht hatten. Eine Änderung des § 19 Abs. 6 SGB XII – am besten durch das PNOG – ist daher eine wirtschaftliche Notwendigkeit u

