Ärztlichen Bereitschaftsdienst flächendeckend erhalten!

Foto: Bernhard Seidenath

Foto: Bern­hard Seidenath

Der GPA fordert den Bun­des­ge­set­zge­ber auf Kon­se­quen­zen aus dem BSG-Urteil zu Poolärzten zu ziehen!

Der Lan­desvor­sitzende des Gesund­heits- und Pflege­poli­tis­chen Arbeit­skreis­es der CSU (GPA) Bern­hard Sei­de­nath, MdL sieht die ambu­lante medi­zinis­che Ver­sorgung ins­beson­dere am Woch­enende und Feierta­gen in Gefahr. Das Bun­dessozial­gericht hat kür­zlich eine Entschei­dung zum derzeit­i­gen Sys­tem des Bere­itschafts­di­en­sts getrof­fen, die Auswirkun­gen auf die bish­erige ambu­lante medi­zinis­che Ver­sorgung außer­halb der Prax­isöff­nungszeit­en haben wird. „Das Urteil legt die Axt an das gut funk­tion­ierende Sys­tem des Bere­itschafts­di­en­sts in Bay­ern. Die soge­nan­nten Poolärzte ent­las­ten die niederge­lasse­nen Ärzte immens, es muss uns also weit­er­hin gelin­gen, den Bere­itschafts­di­enst auf möglichst viele Schul­tern zu verteilen. Denn ohne die Mitwirkung von Nicht-Ver­tragsärzten wie etwa Klinikärzten wäre der Bere­itschafts­di­enst nicht mehr sicherzustellen!“, so Seidenath.

Sei­de­naths Forderung an den Bund: „Die Bun­desregierung muss, mit Blick auf das gestrige BSG-Urteil, im Sinne der Pati­entin­nen und Patien­ten zeit­nah zu ein­er geset­zlichen Lösung kom­men. Vorstell­bar ist eine Regelung wie etwa für die Notärzte im Ret­tungs­di­enst. Klar ist auch: Ohne den Bere­itschafts­di­enst dro­ht eine noch stärkere Über­las­tung der Notauf­nah­men, die wir zwin­gend ver­hin­dern müssen. Krank am Woch­enende darf nicht zu ein­er Gesund­heits­ge­fahr wer­den – und schon gar nicht zu ein­er Frage, die durch Postleitzahlen bes­timmt wird. Das Ziel ist daher klar: Der Bere­itschafts­di­enst muss auch weit­er­hin flächen­deck­end gewährleis­tet sein.“

Vor dem Bun­dessozial­gericht in Kas­sel hat­te ein Zah­narzt geklagt, der als soge­nan­nter Poolarzt immer wieder Not­di­en­ste über­nom­men hat­te. Die Renten­ver­sicherung war davon aus­ge­gan­gen, dass er selb­st­ständig ist. Der 12. Sen­at entsch­ied am Dien­stag (24.10.2023) aber, dass die Teil­nahme am ärztlichen Bere­itschafts­di­enst nicht automa­tisch zur Annahme ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit führt, infolgedessen habe er der Sozialver­sicherungspflicht unter­legen, hieß es. Der Bere­itschafts­di­enst sichert die ambu­lante medi­zinis­che Ver­sorgung für die Zeit­en außer­halb der Prax­isöff­nungszeit­en, ins­beson­dere am Woch­enende und an Feierta­gen. Ver­ant­wortlich ist die Kassenärztliche Vere­ini­gung Bay­ern. Seit Neuregelung des Bere­itschafts­di­en­sts vor fünf Jahren leis­ten nicht mehr nur die niederge­lasse­nen Ärztin­nen und Ärzte Bere­itschafts­di­en­ste, son­dern auch soge­nan­nte Poolärzte, zu denen unter anderem Klinikärzte gehören.